Wir bitten Sie, folgende Regelung der Schulbesuchsverordnung (Verordnung des Kultusministeriums) zu beachten:
§ 2 Verhinderung der Teilnahme
Arztbesuche
Besuche beim Arzt während der Unterrichtszeit sind auf zwingende Fälle zu begrenzen. Sie bedürfen der vorherigen Beurlaubung bzw. fallen unter o.g. Entschuldigungspflicht im krankheitsbedingten Fall.