Meldepflichtige Krankheiten - Gemeinsam vor Infektionen schützen

Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte durch Gemeinschaftseinrichtungen laut Infektionsschutzgesetz (§ 34 Abs. 5 Satz 2)

"In Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindergärten, Schulen oder Ferienlagern befinden sich viele Menschen auf engem Raum. Daher können sich hier Infektionskrankheiten besonders leicht ausbreiten.

Aus diesem Grund enthält das Infektionsschutzgesetz eine Reihe von Regelungen, die dem Schutz aller Kinder und auch des Personals in Gemeinschaftseinrichtungen vor ansteckenden Krankheiten dienen.

Über diese wollen wir Sie informieren.

1. Gesetzliche Besuchsverbote

Das Infektionsschutzgesetz schreibt vor, dass ein Kind nicht in den Kindergarten, die Schule oder eine andere Gemeinschaftseinrichtung gehen darf, wenn es an bestimmten Infektionskrankheiten erkrankt ist oder ein entsprechender Krankheitsverdacht besteht. Diese Krankheiten sind in der Tabelle 1 aufgeführt.

Bei einigen Infektionen ist es möglich, dass Ihr Kind die Krankheitserreger nach durchgemachter Erkrankung (oder seltener: ohne krank gewesen zu sein) ausscheidet. Auch in diesem Fall können sich Spielkameraden, Mitschüler/-innen oder das Personal anstecken. Nach dem Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass die „Ausscheider“ bestimmter Bakterien nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der festgelegten Schutzmaßnahmen wieder in eine Gemeinschaftseinrichtung gehen dürfen. Diese Krankheiten entnehmen Sie Tabelle 2.

Bei manchen besonders schwerwiegenden Infektionskrankheiten muss Ihr Kind bereits dann zu Hause bleiben, wenn eine andere Person bei Ihnen im Haushalt erkrankt ist oder der Verdacht auf eine dieser Infektionskrankheiten besteht. Diese Krankheiten finden Sie in Tabelle 3.

Natürlich müssen Sie die genannten Erkrankungen nicht selbst erkennen können. Aber Sie sollten bei einer ernsthaften Erkrankung Ihres Kindes ärztlichen Rat in Anspruch nehmen (z.B. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen und anderen ungewöhnlichen oder besorgniserregenden Symptomen). Ihr/-e Kinderarzt/-ärztin wird Ihnen darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch einer Gemeinschaftseinrichtung nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet.

Gegen einige der Krankheiten stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Ist Ihr Kind ausreichend geimpft, kann das Gesundheitsamt darauf verzichten, ein Besuchsverbot auszusprechen.

2. Mitteilungspflicht

Falls bei Ihrem Kind aus den zuvor genannten Gründen ein Besuchsverbot besteht, informieren Sie uns bitte unverzüglich darüber und über die vorliegende Krankheit. Dazu sind Sie gesetzlich verpflichtet und tragen dazu bei, dass wir zusammen mit dem Gesundheitsamt die notwendigen Maßnahmen gegen eine Weiterverbreitung ergreifen können.

3. Vorbeugung ansteckender Krankheiten

Gemeinschaftseinrichtungen sind nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtet, über allgemeine Möglichkeiten zur Vorbeugung ansteckender Krankheiten aufzuklären.

Wir empfehlen Ihnen daher unter anderem darauf zu achten, dass Ihr Kind allgemeine Hygieneregeln einhält. Dazu zählt vor allem das regelmäßige Händewaschen vor dem Essen, nach dem Toilettenbesuch oder nach Aktivitäten im Freien.

Ebenso wichtig ist ein vollständiger Impfschutz bei Ihrem Kind. Impfungen stehen teilweise auch für solche Krankheiten zur Verfügung, die durch Krankheitserreger in der Atemluft verursacht werden und somit durch allgemeine Hygiene nicht verhindert werden können (z.B. Masern, Mumps und Windpocken). Weitere Informationen zu Impfungen finden Sie unter: www.impfeninfo.de."

Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre/n Haus- oder Kinderarzt/-ärztin
oder an Ihr Gesundheitsamt.

Landratsamt Schwäbisch Hall
-Gesundheitsamt -
Gartenstraße 21
74564 Crailsheim
Fon: 07951 492-5211

Tabelle 1

Besuchsverbot von Gemeinschaftseinrichtungen und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Verdacht auf oder Erkrankung an folgenden Krankheiten:

  • ansteckende Borkenflechte (Impetigo contagiosa)

  • ansteckungsfähige Lungentuberkulose

  • bakterielle Ruhr (Shigellose)

  • Cholera

  • Darmentzündung (Enteritis), die durch EHEC verursacht wird

  • Diphtherie

  • durch Hepatitisviren A oder E verursachte Gelbsucht/Leberentzündung (Hepatitis A oder E)

  • Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien

  • infektiöser, das heißt von Viren oder Bakterien verursachter, Durchfall und /oder Erbrechen
    (gilt nur für Kindern unter 6 Jahren)

  • Keuchhusten (Pertussis)

  • Kinderlähmung (Poliomyelitis)

  • Kopflausbefall (wenn die korrekte Behandlung noch nicht begonnen wurde)

  • Krätze (Skabies)

  • Masern

  • Meningokokken-Infektionen

  • Mumps

  • Pest

  • Scharlach oder andere Infektionen mit dem Bakterium Streptococcus pyogenes

  • Typhus oder Paratyphus

  • Windpocken (Varizellen)

  • virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (z.B. Ebola)

Tabelle 2

Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Ausscheidung folgender Krankheitserreger:

  • Cholera-Bakterien

  • Diphterie-Bakterien

  • EHEC-Bakterien

  • Typhus- oder Paratyphus-Bakterien

  • Shigellenruhr-Bakterien

Tabelle 3

Besuchsverbot und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Verdacht auf oder Erkrankung an folgenden Krankheiten bei einer anderen Person in der Wohngemeinschaft:

  • ansteckungsfähige Lungentuberkulose

  • bakterielle Ruhr (Shigellose)

  • Cholera

  • Darmentzündung (Enteritis), die durch EHEC verursacht wird

  • Diphtherie

  • durch Hepatitisviren A oder E verursachte Gelbsucht/Leberentzündung (Hepatitis A oder E)

  • Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien

  • Kinderlähmung (Poliomyelitis)

  • Masern

  • Meningokokken-Infektionen

  • Mumps

  • Pest

  • Typhus oder Paratyphus

  • virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (z.B. Ebola)