Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte durch Gemeinschaftseinrichtungen laut Infektionsschutzgesetz (§ 34 Abs. 5 Satz 2)
"In Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindergärten, Schulen oder Ferienlagern befinden sich viele Menschen auf engem Raum. Daher können sich hier Infektionskrankheiten besonders leicht ausbreiten.
Aus diesem Grund enthält das Infektionsschutzgesetz eine Reihe von Regelungen, die dem Schutz aller Kinder und auch des Personals in Gemeinschaftseinrichtungen vor ansteckenden Krankheiten dienen.
Über diese wollen wir Sie informieren.
1. Gesetzliche Besuchsverbote
2. Mitteilungspflicht
Falls bei Ihrem Kind aus den zuvor genannten Gründen ein Besuchsverbot besteht, informieren Sie uns bitte unverzüglich darüber und über die vorliegende Krankheit. Dazu sind Sie gesetzlich verpflichtet und tragen dazu bei, dass wir zusammen mit dem Gesundheitsamt die notwendigen Maßnahmen gegen eine Weiterverbreitung ergreifen können.
3. Vorbeugung ansteckender Krankheiten
Gemeinschaftseinrichtungen sind nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtet, über allgemeine Möglichkeiten zur Vorbeugung ansteckender Krankheiten aufzuklären.
Wir empfehlen Ihnen daher unter anderem darauf zu achten, dass Ihr Kind allgemeine Hygieneregeln einhält. Dazu zählt vor allem das regelmäßige Händewaschen vor dem Essen, nach dem Toilettenbesuch oder nach Aktivitäten im Freien.
Ebenso wichtig ist ein vollständiger Impfschutz bei Ihrem Kind. Impfungen stehen teilweise auch für solche Krankheiten zur Verfügung, die durch Krankheitserreger in der Atemluft verursacht werden und somit durch allgemeine Hygiene nicht verhindert werden können (z.B. Masern, Mumps und Windpocken). Weitere Informationen zu Impfungen finden Sie unter: www.impfeninfo.de."
Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre/n Haus- oder Kinderarzt/-ärztin
oder an Ihr Gesundheitsamt.
Landratsamt Schwäbisch Hall
-Gesundheitsamt -
Gartenstraße 21
74564 Crailsheim
Fon: 07951 492-5211
Tabelle 1
Besuchsverbot von Gemeinschaftseinrichtungen und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Verdacht auf oder Erkrankung an folgenden Krankheiten:
ansteckende Borkenflechte (Impetigo contagiosa)
ansteckungsfähige Lungentuberkulose
bakterielle Ruhr (Shigellose)
Cholera
Darmentzündung (Enteritis), die durch EHEC verursacht wird
Diphtherie
durch Hepatitisviren A oder E verursachte Gelbsucht/Leberentzündung (Hepatitis A oder E)
Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien
infektiöser, das heißt von Viren oder Bakterien verursachter, Durchfall und /oder Erbrechen
(gilt nur für Kindern unter 6 Jahren)Keuchhusten (Pertussis)
Kinderlähmung (Poliomyelitis)
Kopflausbefall (wenn die korrekte Behandlung noch nicht begonnen wurde)
Krätze (Skabies)
Masern
Meningokokken-Infektionen
Mumps
Pest
Scharlach oder andere Infektionen mit dem Bakterium Streptococcus pyogenes
Typhus oder Paratyphus
Windpocken (Varizellen)
virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (z.B. Ebola)
Tabelle 2
Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Ausscheidung folgender Krankheitserreger:
Cholera-Bakterien
Diphterie-Bakterien
EHEC-Bakterien
Typhus- oder Paratyphus-Bakterien
Shigellenruhr-Bakterien
Tabelle 3
Besuchsverbot und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Verdacht auf oder Erkrankung an folgenden Krankheiten bei einer anderen Person in der Wohngemeinschaft:
ansteckungsfähige Lungentuberkulose
bakterielle Ruhr (Shigellose)
Cholera
Darmentzündung (Enteritis), die durch EHEC verursacht wird
Diphtherie
durch Hepatitisviren A oder E verursachte Gelbsucht/Leberentzündung (Hepatitis A oder E)
Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien
Kinderlähmung (Poliomyelitis)
Masern
Meningokokken-Infektionen
Mumps
Pest
Typhus oder Paratyphus
virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (z.B. Ebola)